Beglaubigte Übersetzung von Urkunden Spanisch, Französisch, Deutsch
Übersetzung Ihrer Dokumente für Amt, Behörde, Universität, Arbeitgeber, Botschaft, Konsulat
Sie benötigen eine amtlich anerkannte, eine sogenannte beglaubigte Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer (auch: beeidigter, vereidigter, öffentlich bestellter Übersetzer)? Ich bin vom Landgericht Berlin ermächtigt und übersetze Ihre Dokumente in den folgenden Sprachrichtungen:
Spanisch❯Deutsch
Deutsch❯Spanisch
Französisch ❯ Deutsch
Französisch ❯ Spanisch
Beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche oder ins Spanische
Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung oder Scheidungsurteil für das Standesamt
Master oder Bachelor für die Anerkennung
Empfehlungsschreiben oder Arbeitszeugnis für eine Bewerbung im Ausland
Schulzeugnis für ein Studium im Ausland
immobilienrechtliche Dokumente für ein Haus auf den Balearen oder eine Finca auf den Kanaren
Mit Datum, meiner Unterschrift und meinem Stempel als ermächtigte (beeidigte, vereidigte) Übersetzerin für die spanische, französische und deutsche Sprache wird meine Übersetzung von den Ämtern und Behörden anerkannt – in Deutschland, im EU-Ausland und in Lateinamerika.
Mit beglaubigten Übersetzungen für das Standesamt und für andere Behörden und öffentlichen Stellen kenne ich mich aus. Die formalen und sprachlichen Vorgaben für Urkundenübersetzungen sind mir als gerichtlich ermächtigte Übersetzerin mit vielen Jahren Branchenerfahrung selbstverständlich bestens vertraut.
Seit über 20 Jahren erhalten meine Kundinnen und Kunden von mir einwandfreie Übersetzungen, die problemlos anerkannt werden. Auch Sie werden meine fachkundige und akkurate Arbeitsweise, die kurzen Lieferzeiten und meinen schnellen und freundlichen Service schätzen.
Und sollte Ihr Fall speziell sein, freue ich mich darauf, Ihnen bei der Lösung behilflich zu sein.
Ihre Daten und Dokumente sind sicher
Ihre Dokumente und personenbezogenen Daten behandele ich selbstverständlich vertraulich und gebe sie ohne Ihre Einwilligung nicht weiter, beispielsweise für die Zusammenarbeit mit einer Kollegin oder einem Kollegen. Das gilt natürlich auch dann, wenn Sie mich nicht mit der Übersetzung beauftragen sollten. Wenn Sie mein Angebot ablehnen oder ich 14 Tage keine Antwort erhalte, lösche ich Ihre Dokumente und den gesamten E-Mail-Verkehr.
Beeidigter, vereidigter, ermächtigter oder öffentlich bestellter Übersetzer? Wo liegt der Unterschied?
Es gibt keinen. Jedes Bundesland nennt die Urkundenübersetzer und Urkundenübersetzerinnen, die amtlich anerkannte Übersetzungen liefern, nur anders: Sie heißen beeidigter Übersetzer, vereidigter Übersetzer, öffentlich bestellter Übersetzer oder – wie ich in Berlin – ermächtigter Übersetzer oder Übersetzerin. Sie alle dürfen beglaubigte Übersetzungen ausstellen, die deutschlandweit und im EU-Ausland gültig sind.
Auch wissenswert: Der Begriff beglaubigte Übersetzung hat sich eingebürgert, doch richtigerweise fertige ich eine „bestätigte oder bescheinigte Übersetzung“ an, weil ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätige oder bescheinige. Dokumente beglaubigen, dürfen nur Notare.
Beglaubigte Kopien Ihrer Dokumente darf ich daher nicht ausstellen. Sie können allerdings mehrere Originalexemplare der beglaubigten Übersetzung ins Deutsche oder ins Spanische erhalten. Oder fordern Sie eine mehrmals verwendbare qualifizierte elektronische Signatur (QES) an.
Wenn es schnell gehen soll: Beglaubigte Übersetzung Spanisch, Französisch, Deutsch digital, statt auf Papier
Die amtlich anerkannte Übersetzung ins Deutsche oder ins Spanische muss schnellstmöglich bei der Universität, bei der Botschaft, beim Gericht sein? Die Zeit reicht nicht für die persönliche Abgabe oder den Postversand? Kein Problem dank der qualifizierten elektronischen Signatur (QES)!
Ablauf: In 5 Schritten zu Ihrer beglaubigten Übersetzung Spanisch, Französisch, Deutsch
Ihre Anfrage Senden Sie mir per E-Mail oder über das Kontaktformular einen Scan oder ein gutes Foto Ihres Dokuments samt Rückseiten, Stempel, Apostillen und Legalisationen. Vorsicht bei Urkunden, die größer sind als das deutsche DIN‑A4‑Format. In der Regel müssen mir die Originaldokumente nicht vorliegen. Ich fertige die Übersetzung auf der Grundlage Ihrer Datei an.
Mein Angebot Ich sichte Ihr Dokument und nenne Ihnen den Gesamtpreis und die Bearbeitungsdauer.
Übersetzung Sind Sie mit dem Angebot und den Konditionen einverstanden, fertige ich die Übersetzung an und versehe sie mit Unterschrift und Stempel. Bei Privatkunden bitte ich um Vorkasse per Banküberweisung oder PayPal. Nach Zahlungseingang beginne ich mit der Übersetzung.
Versand Sie erhalten die beglaubigte Übersetzung ins Spanische oder ins Deutsche per Post und/oder E-Mail als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur. Der einfache Versand innerhalb Deutschlands ist im Preis inbegriffen. In jedem Fall füge ich die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer bei.
Zahlung Wurde keine Vorauszahlung geleistet, zahlen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen per Banküberweisung oder PayPal.
Haben Sie noch Fragen?
Gern können Sie mich mobil unter +49 160 8981712 oder unter meiner Festnetznummer 030 23563961 anrufen. Sollte ich verhindert sein, hinterlassen Sie bitte eine Nachricht und ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen.
Als ermächtigte Übersetzerin für Spanisch, Deutsch und Französisch übersetze ich regelmäßig folgende Dokumente:
Abiturzeugnis
Abschlusszeugnis
Adoptionsurkunde
Apostille
Arbeitsvertrag
Arbeitszeugnis
Bachelorurkunde
Beglaubigung
Diplom
Doktorurkunde
Ehefähigkeitszeugnis
Eidesstattliche Erklärung
Einbürgerungsurkunde
Einbürgerungszusicherung
Empfehlungsschreiben
Familienstammbuch
Führerschein
Führungszeugnis
Geburtsurkunde
Grundbuchauszug
Grundstückskaufvertrag
Grundstückübertragungsurkunde
Heiratsurkunde
Katasterbescheinigung
Kaufurkunde einer Immobilie
Kaufvertrag
Lebenslauf, CV
Ledigkeitsnachweis
Legalisierung
Masterurkunde
Meldebescheinigung
Notarielle Urkunde
Personalausweis
Personenstandsurkunde
Registereintrag
Reisepass
Scheidungsurkunde
Scheidungsurteil
Schulzeugnis
Sprachzertifikat, Sprachzeugnis
Sterbeurkunde
Testament
Universitätszeugnis
Vertrag
Vollmacht
Zeugnis
Weitere Beispieldokumente finden Sie unter Juristische Übersetzung, da deren Übersetzung überwiegend von Notaren, Anwälten, Gerichten oder Unternehmen angefordert wird.
Häufige Fragen zur beglaubigten Übersetzung
Was kostet eine Übersetzung und wie lange dauert es?
Da jedes Dokument anders ist, lässt sich das pauschal leider nicht beantworten. Wie bei jeder Dienstleistung hängen Preis und Bearbeitungszeit von verschiedenen Faktoren ab. Ausschlaggebend ist die Menge des zu übersetzenden Textes, einschließlich Rückseiten, Stempel, Siegel und Unterschriften bei amtlichen Dokumenten. Eine schwer lesbare Handschrift, sehr spezielle Terminologie oder Dateiformate oder ein aufwendiges Layout kosten viel Zeit. Manchmal müssen andere Aufträge zurückgestellt werden, um den Liefertermin einhalten zu können. Und bei Arbeit am Wochenende oder an Feiertagen fallen Eilzuschläge an. Das alles wirkt sich auf den Preis aus.
Erst nach Durchsicht des Dokumentes kann ich Ihnen ein Angebot machen und einen möglichen Liefertermin nennen.
Wird Ihre Übersetzung auch amtlich anerkannt?
Ja.Meine beglaubigte Übersetzung wird in ganz Deutschland und in allen EU-Ländern anerkannt.
Das Landgericht Berlin hat mich ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bestätigen/bescheinigen, d. h. ich darf sogenannte „beglaubigte“ Übersetzungen anfertigen. Der fachlich richtige Begriff lautet daher eigentlich bestätigte oder bescheinigte Übersetzung.
Sollten Sie meine beglaubigte Übersetzung ins Spanische im EU-Ausland benötigen, ist in der Regel eine Überbeglaubigung(Legalisation oder Apostille) erforderlich. Die gibt es beim Landgericht Berlin, und ich kann mich gern für Sie darum kümmern.
Bitte beachten Sie, dass ich keine Kopien beglaubigen darf. Dafür sind Bürgerämter oder Notare zuständig. Sie können allerdings mehrere Exemplare der beglaubigten Übersetzung erhalten oder die beglaubigte Übersetzung im PDF-Format mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES).
Sind Sie vereidigter Übersetzer? Amtlich zugelassen?
Ja. In Deutschland dürfen Übersetzungen, die für amtliche Zwecke benötigt werden, nur von gerichtlich dazu befugten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt werden. Je nach Bundesland heißen sie anders: vereidigter, beeidigter, öffentlich bestellter, ermächtigter Übersetzer. Ich in Berlin bin ermächtigte Übersetzerin. Für ihre Ermächtigung (Beeidigung, Vereidigung, Öffentliche Bestellung müssen sie sehr gute Kenntnisse in ihren Arbeitssprachen nachweisen, die deutsche Rechtssprache beherrschen und bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Als vom Landgericht Berlin ermächtigte Übersetzerin darf ich amtliche Übersetzungen anfertigen. Tatsächlich bescheinige oder bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Übersetzung – mit Bestätigungsformel, Unterschrift und Stempel. Der fachliche Begriff lautet daher bestätigte oder bescheinigte Übersetzung. Meine Übersetzungen der Urkunden und Dokumente, die bei Ämtern, Behörden, Universitäten, beim Arbeitgeber, Gerichten und anderen Stellen vorzulegen sind, werden deutschlandweit und im spanischsprachigen Ausland anerkannt.
Nähere Informationen zur Ermächtigung finden Sie auf den Seiten des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer BDÜ.
Wird Ihre beglaubigte Übersetzung aus Deutschland im Ausland anerkannt?
Wird meine bestätigte Übersetzung ins Spanische im Ausland benötigt, ist unter Umständen eine Überbeglaubigung (Legalisation oder Haager Apostille) meiner Unterschrift durch das Landgericht Berlin erforderlich. Gern veranlasse ich alles Nötige für Sie. Eventuell muss ich vor einem Notar eine Überschrift zur Bestätigung deren Echtheit leisten. Auskunft erteilt Ihnen die Stelle, bei der Sie die Übersetzung vorlegen müssen.
Hierzu ein Hinweis: Wie meine Übersetzung müssen in Deutschland ausgestellte Dokumente zur Verwendung im Ausland gegebenenfalls auch legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden. Auch in diesem Fall können Sie sich an das Landgericht Berlin wenden.
Nicht unbedingt. In der Regel genügt die Übersetzung anhand eines Scans oder eines guten Fotos aller Seiten des zu übersetzenden Dokuments. Das hat den Vorteil, dass Sie mich nicht extra aufsuchen müssen. Senden Sie mir die Datei(en) per E-Mail oder bequem über das Kontaktformular zu. Da die Datei(en) ausgedruckt und mit der Übersetzung untrennbar verbunden werden muss/müssen, ist eine entsprechende gute Qualität erforderlich: helles und scharfes Bild, keine Knicke oder Wellungen im Original, sichtbare Ränder. Die fertige Übersetzung erhalten Sie als Großbrief innerhalb Deutschlands kostenlos per Post oder im PDF-Format mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES).
Nur in Ausnahmefällen wird die Übersetzung ausdrücklich anhand des Originals gewünscht. Erfragen Sie dies gegebenenfalls im Vorfeld. Vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin, um mir die Unterlagen vorzulegen. Selbstverständlich können Sie mir das Originaldokument auch per Post (Einschreiben) senden. Ich nenne Ihnen gern meine Adresse.
In welcher Form mir das zu übersetzende Dokument vorgelegen hat, wird in der Übersetzung vermerkt.
Bieten Sie Übersetzungen nach ISO-Norm an?
Da meine Arbeitssprachen Spanisch, Französisch und Deutsch lateinische Schriftzeichen verwenden, ist die Vorgabe einer Übersetzung nach ISO-Norm für die Übersetzung Ihrer Urkunde nicht relevant.
Verlangt das Amt eine bestätigte Übersetzung nach ISO-Norm, ist das für Ihre Urkunde nicht von Bedeutung. Das ist nur wichtig bei Sprachen, die keine lateinischen Schriftzeichen verwenden und bei denen die Personen- oder Ortsnamen gemäß den Vorgaben der Internationalen Normenorganisation (ISO) zu transliterieren (buchstabengetreu zu übertragen) sind.
Für die Umwandlung ausländischer Schriften in lateinische Buchstaben bei der Anfertigung von bestätigten Übersetzungen gibt es beispielsweise folgende ISO-Normen: ISO R 9: kyrillische Buchstaben slawischer Sprachen ISO R 233: arabische Buchstaben ISO R 259: Hebräisch ISO R 843: griechische Buchstaben ISO R 3602: Japanisch (Hiragana und Katakana) ISO R 9984: Georgisch ISO R 11940: Thai
Erhalte ich beglaubigte Kopien?
Nein. Eigentlich stelle ich – wie im obigen Punkt Wer darf „beglaubigte“ Übersetzungen anfertigen? erläutert – keine „beglaubigten Übersetzungen“ aus, sondern welche, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ich bestätigt oder bescheinigt habe: Der fachlich richtige Begriff lautet eigentlich bestätigte oder bescheinigte Übersetzungen. Sie haben nichts mit einer notariellen Beglaubigung oder der Beglaubigung von Kopien im Sinne der Übereinstimmung mit dem Original zu tun. Die Echtheit von Dokumenten beglaubigen dürfen ausschließlich Notare, Ordnungsämter und andere dazu befugte Stellen.
Aus diesem Grund darf ich auch keine beglaubigten Kopien ausstellen. Müssen Sie meine amtlich anerkannte Übersetzung jedoch mehrmals vorlegen, können Sie mehrere Originalexemplare der bestätigten oder bescheinigten Übersetzung bestellen oder die beglaubigte Übersetzung im PDF-Format mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES).
Muss ich dieses oder jenes Dokument übersetzt beim Amt/Gericht vorlegen?
Das erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Stelle. Meine Aufgabe ist es, mir vorgelegte Dokumente in eine andere Sprache zu übertragen und bei Bedarf die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Übersetzung zu bestätigen. Mit den verwaltungstechnischen Abläufen in jedem Einzelfall bin ich nicht vertraut. Daher kann ich Ihnen keine verlässliche Auskunft darüber geben, welches Dokument Sie zur Bearbeitung Ihres Anliegens vorlegen müssen und welches nicht.
Können Sie Ihren Stempel unter die fertige Übersetzung setzen?
Im Grunde darf ich die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen bestätigen, die eine andere Person angefertigt hat. Da ich allerdings für die Richtigkeit hafte, muss ich den mir vorgelegten Text im Vorfeld sorgfältig mit dem Original vergleichen. Erfahrungsgemäß sind inhaltliche, terminologische und stilistische Korrekturen vorzunehmen. Und da die Vorgaben für bestätigte Übersetzungen von Land zu Land variieren, muss ich die Übersetzung meistens an die in Deutschland geltenden Vorgaben anpassen. Im Anschluss fallen dieselben Arbeitsschritte an wie für selbst erstellte Übersetzungen: Ausdruck, Bestätigung, Versand usw. Diese Arbeit ist zeitintensiv. Daher berechne ich diese Leistung wie eine von mir selbst erstellte Urkundenübersetzung.
Kann ich mit meiner Urkunde bei Ihnen vorbeikommen?
Erfragen Sie bitte zunächst bei der Stelle, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung abgeben müssen, ob die Übersetzung ausdrücklich anhand des Originals gewünscht wird. In der Regel genügt nämlich die Übersetzung anhand eines Scans oder eines Fotos aller Seiten des zu übersetzenden Dokuments. Das hat den Vorteil, dass Sie mich nicht extra aufsuchen müssen.
Wenn ein Scan oder ein Foto reicht: Senden Sie mir die Datei(en) per E-Mail oder bequem über das Kontaktformular zu. Da die Datei(en) ausgedruckt und mit der Übersetzung untrennbar verbunden werden muss/müssen, ist eine entsprechende gute Qualität erforderlich: helles und scharfes Bild, keine Knicke oder Wellungen im Original, sichtbare Ränder. Die fertige Übersetzung erhalten Sie als Großbrief innerhalb Deutschlands kostenlos per Post oder im PDF-Format mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES).
Wenn die Übersetzung anhand des Originals gefordert wird: Selbstverständlich können Sie mir das Originaldokument auch per Post (Einschreiben) senden. Ich nenne Ihnen gern meine Adresse.Wenn Sie mir die Unterlagen lieber persönlich abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin, damit ich Sie mit der gebotenen Zeit empfangen kann. Können Sie den Termin nicht einhalten, bitte ich um eine kurze Nachricht, damit ich mich anders organisieren kann.
Können Sie bei der standesamtlichen Trauung übersetzen?
Nein. Sie benötigen in diesem Fall keinen Übersetzer, sondern einen Dolmetscher, d. h. jemanden, der Gesprochenes mündlich in eine andere Sprache überträgt. Ich bin Übersetzerin und fertige schriftliche Texte anhand von geschriebenen Vorlagen an. Das Dolmetschen gehört nicht zu meinen Leistungen.
Unter BDÜ finden Sie erfahrene und kompetente Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Übersetzen Sie auch ins Englische/Französische?
Nein. Meine Sprachrichtungen sind Spanisch/Französisch > Deutsch und Deutsch/Französisch > Spanisch. Bei Übersetzungen gilt das sogenannte Muttersprachenprinzip, d. h., übersetzt wird wegen der größeren Kompetenz in die Muttersprache und nicht in die Fremdsprache. Da ich jedoch zweisprachig aufgewachsen bin, biete ich Übersetzungen ins Deutsche und Spanische an. Wenn Sie es wünschen, empfehle ich Ihnen für Übersetzungen ins Französische oder Englische jemanden aus meinem Netzwerk. Alternativ finden Sie unter BDÜ erfahrene und kompetente Übersetzerinnen und Übersetzer für die gewünschte Sprachkombination.
Wann brauche ich eine beglaubigte Übersetzung?
Einwanderung oder Auswanderung, Beginn eines Auslandsstudiums, Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Eheschließung, Scheidung, Sterbefall oder Bewerbung im Ausland, internationale Verträge: Für die Abwicklung all dieser und anderer Vorgänge müssen Urkunden, behördliche Bescheinigungen und andere Dokumente vorgelegt werden. Sind diese Dokumente nicht in der Landessprache verfasst, wird in der Regel eine Übersetzung durch einen gerichtlich befugten Übersetzer verlangt („beglaubigte“ Übersetzung).
Welche Informationen brauchen Sie?
Eine kleine Checkliste: • In welche Sprache soll übersetzt werden? • Ist es ein amtliches Dokument? Muss die Übersetzung bestätigt werden? • Soll die Übersetzung im spanischsprachigen Ausland vorgelegt werden? Ist eine Apostille/Zwischenbeglaubigung der Übersetzung erforderlich? • Wie viele Exemplare benötigen Sie? • Wünscht die jeweilige Stelle die Übersetzung anhand des Originals oder reicht eine Kopie/ein Scan/ein Foto?
Auskunft gibt Ihnen die Stelle, bei der Sie die Übersetzung vorlegen müssen.
Ist Ihre Frage hier nicht aufgeführt, senden Sie mir für weitere Informationen eine E-Mail. Oder rufen Sie mich an: +49 160 898 17 12 (mobil) oder 030 23 56 39 61 (Festnetz).